Vorurteil: Rechtsfreier Raum Temporär

Obschon ein seit Jahren anerkanntes und geschätztes Arbeitsmodell, ist Temporärarbeit immer wieder Gegenstand von Diskussionen und von Vorurteilen. Gerade im Gesundheitswesen. Höchste Zeit also, eine Reihe von falschen Aussagen ins rechte Licht zu rücken. Heute das Vorurteil, Temporärarbeit bewege sich im rechtsfreien Raum. 

Veröffentlicht am 05.12.2023 in Erfolgsgeschichten

Mit zunehmenden Anforderungen an die Individualität, Flexibilität und Mobilität gewinnen temporäre Arbeitsmodelle an Bedeutung. Dank ihnen gelingt es, personelle Lücken zu schliessen und die Aufrechterhaltung eines geregelten Betriebs kurz- und langfristig sicherzustellen. Dabei beruht jede Form der Temporärarbeit auf dem längst etablierten Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitnehmenden, Verleih- und Einsatzbetrieben. Solide rechtliche Grundlage der Partnerschaft bilden das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), die Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) und der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAVP) – dieser regulatorische Rahmen trägt sowohl den Wünschen nach flexibler Arbeit als auch nach sozialer Sicherheit konsequent und umfassend Rechnung.  

AHV. BVG.

Referenzpunkt des Drei-Parteien-Systems ist der Arbeitsvertrag: Dieser wird zwischen temporären Arbeitnehmern und dem Verleihbetrieb als Arbeitgeber geschlossen – die Weisungsbefugnisse liegen aber beim Einsatzbetrieb. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags werden die temporären Mitarbeiter, anders als Freischaffende, Selbstständige etc. ins Arbeits- und Sozialversicherungsrecht integriert und verfügen über umfassenden Schutz. Dies betrifft die Sozialversicherungen im Rahmen der AHV und des BVG. Die Einzahlungen der Beiträge von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite garantieren die entsprechenden Ansprüche ab Erreichung des Rentenalters. Eventuelle Lücken in der beruflichen Vorsorge entstehen dabei nicht wegen des Temporär-, sondern aufgrund einer damit allfällig verbundenen Teilzeitarbeit – wer in einer Festanstellung im Teilpensum arbeitet, hat im Übrigen den gleichen reduzierten Leistungsanspruch. 

KTG. UVG. ALV. 

Mitarbeiter/-innen in einem temporären Arbeitsmodell profitieren aber nicht erst nach der Pensionierung, sondern auch während ihrer beruflichen Tätigkeit von einem umfassenden Schutz: So garantiert der Mindestlohn eine faire Entlöhnung, das obligatorische Kranken- und Unfalltaggeld (bis zu 720 Tage) lindert mögliche Folgen krankheits- oder unfallbedingter Einsatz- respektive Lohnausfälle und dies selbst bei längeren Absenzen. Bei Arbeitslosigkeit haben Temporäre wie festangestellte Mitarbeitende Anspruch auf Leistungen aus der ALV. Und um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch kontinuierliche und gezielte Weiterbildung beizubehalten oder gar zu erhöhen, stehen ihnen mit temptraining Leistungen von maximal CHF 5000.– aus dem Weiterbildungsfonds zu. Im Endeffekt trägt diese Kombination von sozialer Sicherheit und beruflicher Flexibilität seit Jahren zur Attraktivität und zum Erfolg der temporären Arbeitsmodelle und wesentlich zum Erfolg und zur Qualität der Schweizer Wirtschaft bei – gerade auch im Gesundheitswesen. Trotz aller bestehenden Vorurteile und Fehleinschätzungen.